| Die Unternehmergesellschaft / UG (haftungsbeschränkt) |
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| Geschrieben von: Petja Schrödter |
| Samstag, 17. Januar 2009 um 13:38 Uhr |
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Mit dem MoMiG wurde in §5a GmbHG die UG (haftungsbeschränkt) bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Form der GmbH mit abgesenkter Stammkapitalschwelle eingeführt. Hier finden Sie eine Kurzdarstellung der neuen rechtlichen Regelung.
RechtsnaturEs handelt sich daher nicht um eine neue Gesellschaftsform, sondern vielmehr um eine GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) gibt die Möglichkeit des erleichterten Einstiegs in die GmbH durch Absenkung der Schwelle des aufzubringenden Stammkapitals. Ein Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist also die gesetzliche Bezeichnung für eine GmbH, bei deren Gründung das Stammkapital 25.000 Euro unterschreitet. Jedoch kann die Firma auch nach Erhöhung des Stammkapitals über 25.000 Euro gem. §5a Abs. 5 GmbHG beibehalten werden.
GründungDie Gründung erfolgt ähnlich wie bei einer "echten" GmbH durch:
Besondere Bestimmungen zur Aufbringung des Stammkapitals
Die Geschäftsführer können das Stammkapital flexibel festlegen. Es ist eine jährlich gesetzliche Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses nach Verrechnung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr zu bilden: a) (Jahresüberschuss – Verlustvortrag aus dem Vorjahr) / 4 Diese darf nur a) i.S.d. §57c GmbHG (Erhöhung des Stammkapitals) oder b) zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (Verlustes) abzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags aus dem Vorjahr oder c) zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr abzüglich des aktuellen Jahresüberschusses verwendet werden.
GeschäftsführungAls besondere Regelungen wurde normiert, dass die Gesellschafterversammlung sofort einzuberufen ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Es finden alle sonstigen Vorschriften des HGB, GmbHG etc. Anwendung.
RechtgrundlageMit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde neben anderen Änderungen die „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, kurz UG (haftungsbeschränkt) eingeführt. Diese ist in §5a GmbHG normiert.
Die Norm:
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
In-Kraft-Treten: 01.11.2008
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Weitere Infos zum Musterprotokoll für die Gründung finden Sie hier
Weiterführende Links und Literatur
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 27. Juli 2009 um 13:54 Uhr |






