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Allgemeine Urteile


Einbeziehung und Anwendbarkeit von AGB bei gemeinsamer Formularauswahl unter Privatleuten (BGH) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Montag, 22. Februar 2010 um 10:29 Uhr

Leitsatz der Redaktion: 

Ein gemeinsam ausgewähltes Formular eines Dritten stellt eine gemeinsame Vereinbarung und keine einseitig vorformulierte Klausel dar.

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.

Zuletzt aktualisiert am Montag, 22. Februar 2010 um 10:56 Uhr
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BVerfG: Keine Ballungsraumzulagen für Beamte PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Dienstag, 06. März 2007 um 18:44 Uhr

Verfassungsbeschwerde eines Beamten für eine Ballungsraumzulage wurde abgewiesen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, regionalen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten durch die Gewährung einer Ortszulage oder andere Maßnahmen Sorge zu tragen.

Das Urteil findet sich hier: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070306_2bvr055604.html External link

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 13:49 Uhr
 
Große Hürden für die Durchsuchung von Redaktionsräumen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Dienstag, 27. Februar 2007 um 00:00 Uhr

Das Bundeverfassungsgericht stärkt dem presserechtlichen Schutz in seiner Entscheidung den Rücken. An die Durchsuchung von Redkationsräumen werden hohe Anforderungen gestellt, wobei die Veröffentlichung eines Journalisten von Dienstgeheimnissen nicht ausreichend ist.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 13:49 Uhr
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Beweislast bei der Vollstreckung nichtehelicher Lebenspartner zumeist nicht beim Schuldner PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Donnerstag, 28. Dezember 2006 um 00:00 Uhr
Bundesgerichthof entscheidet zur Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner
Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 13:48 Uhr
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EuGH soll entscheiden: Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Petja Schrödter   
Mittwoch, 16. August 2006 um 00:00 Uhr

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Kaufsache zu zahlen, mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kundin im Sommer 2002 für ihren privaten Bedarf bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein „Herd-Set“ zum Preis von 524,90 Euro bestellt, das im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen vereinbarungsgemäß noch im Januar 2004 aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie von der Käuferin die Zahlung einer Vergütung von zunächst 119,97 Euro, später 69,97 Euro. Die Käuferin zahlte diesen Betrag an die Beklagte.

Gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung durch die Käuferin fordert der Kläger, ein Verbraucherverband, von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrags. Weiterhin verlangt der Kläger unter anderem von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände zur Verfügung gestellt werden, von Verbrauchern für die Nutzung der mangelhaften Ware eine Entschädigung zu verlangen.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Unterlassungsantrag weiter.

Nach § 439 Abs. 4 BGB kann ein Verkäufer, der zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert, vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache „nach Maßgabe der §§ 346 bis 348“ BGB verlangen. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers schließt dies auch den in §§ 346 Abs. 1, 347 BGB ausdrücklich erwähnten Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Nutzungen ein, die der Käufer aus der mangelhaften Sache bis zu deren Rückgabe gezogen hat. Diese Regelung ist im rechtswissenschaftlichen Schrifttum äußerst umstritten. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich der verbreiteten Kritik angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch der Beklagten auf Nutzungsvergütung verneint.

Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er teilt zwar die Bedenken, die von einer Vielzahl von Stimmen gegen einen Anspruch des Verkäufers auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in derartigen Fällen vorgebracht werden. Anders als die Vorinstanzen sieht er jedoch keine Möglichkeit, die gesetzliche Regelung im Wege der Auslegung zu korrigieren. Dem steht neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut insbesondere der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte eindeutige Wille des Gesetzgebers entgegen, dem Verkäufer für den Fall der Ersatzlieferung auch einen Anspruch auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen zuzubilligen. Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 4 BGB, die sich in Widerspruch zu dem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers setzen würde, ist unter Berücksichtigung der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat aber Zweifel, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB in ihrer den Senat bindenden Auslegung mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht, nach deren Art. 3 Abs. 2 bis 4 die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes (auch) durch Ersatzlieferung für den Verbraucher unentgeltlich sein und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Auch zu dieser Frage werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der in § 439 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 346 bis 348 BGB statuierten Verpflichtung des Verbrauchers entgegenstehen, dem Verkäufer im Falle der Ersatzlieferung Wertersatz für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Verbrauchsgutes zu leisten, ist gemäß Art. 234 des EG-Vertrages dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die erörterte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05

LG Nürnberg-Fürth - 7 O 10714/04 ./. OLG Nürnberg - 3 U 991/05

Karlsruhe, den 16. August 2006

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 13:48 Uhr
 
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