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Geschrieben von: Petja Schrödter
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Dienstag, 27. Februar 2007 um 00:00 Uhr |
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Das Bundeverfassungsgericht stärkt dem presserechtlichen Schutz in seiner Entscheidung den Rücken. An die Durchsuchung von Redkationsräumen werden hohe Anforderungen gestellt, wobei die Veröffentlichung eines Journalisten von Dienstgeheimnissen nicht ausreichend ist.
 Amtliche Leitsätze
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Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>). Â
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Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Â
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Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
Quelle: BVerfG, 1 BvR 538/06 vom 27.2.2007, Absatz-Nr. (1 - 82), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070227_1bvr053806.html 
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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 04. Februar 2009 um 13:49 Uhr |