Zum Problembereich der Panormafreiheit hat das OLG Brandenburg entschieden, dass Aufnahmen von frei zugänglichen Parkanlagen auch kommerziell verwertet werden dürfen.
Leitsatz der Redaktion:
Kontextbezogene Aufnahmen von Ereignissen und Bildnisse aus der Zeitgeschichte gem. §23 Abs. 1 Nr. 1 KUG können auch ohne Einwilligung des Betroffenen im Internet zum Abruf als Teil eines Dossiers in einem Archiv bereitgehalten werden, wenn diese wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen.
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.
Eltern haften nicht immer für ihre Kinder, so der BGH in seiner Morpheus-Entscheidung vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12. Dieses zu begrüßende Urteil läßt Eltern aufatmen, da bisher nicht klar war, wie sie es verhindern konnten, sich aufgrund von unrechtmäßigem Verhalten ihrer Kinder bei der Nutzung von Tauschbörssen den immensen Forderungen der Unterhaltungsindustrie und derer Anwälte ausgesetzt zu sehen.
„Bing!“ -ein offenes WLAN- „mit diesem Netzwerk verbinden“ und schon steht der Internetzugang. So einfach ist das – ist es das wirklich? Die Nutzung eines WLAN oder einer WiFi Verbindung ist heutzutage Standard für die Vernetzung von Computern mit dem Router oder Access Point für den Internetzugang über den entsprechenden Anschluss. Neben verschlüsselten und geschützen Drahtlosnetzwerken gibt es immernoch viele ungeschützte und offene WLAN's. Rechtlich stellt sich die Frage, ob die Nutzung eines fremden WLAN zulässig ist. Dabei sind zivilrechtliche Aspekte des Nutzungsverhältnisses von strafrechtlichen Gesichtspunkte einer Benutzung zu unterscheiden.
Zudem ist es entscheidend, ob derjenige, der sich in das fremde WLAN eingeklinkt hat, lediglich die damit verbundene Interverbindung nutzen will oder aber es auf Daten auf Computern innerhalb des Netzwerkes abgesehen hat.
In diesem Artikel die Frage beantwortet werden, ob das unberechtigte Surfen in fremden WLAN's strafrechtlich verboten ist und auch zivilrechtliche Aspekte angerissen werden.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 21.01.2010
(Az.: I ZR 47/09) entschieden, dass regelmäßig nur die Anwaltskosten der ersten vorgerichtlichen Abmahnung erstattungsfähig ist.
Der Leitsatz des BGH lautet:
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).
(AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78) – Volltext
Das AG Frankfurt hat in einem Urteil vom 29.1.2010 einen interessanten Kniff bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Forderung von Anwaltsgebühren für Abmahnungen bei Filesharing gefunden:
Der Rechtsinhaber eines Musikwerks hatte generell einen Pauschalpreis für die Abmahnung vereinbart. Im Prozessfalle sollte dann nach RVG abgerechnet werden:
Einen weiteren Fall zum Thema "schwarz-surfen" berichtet Retosphere: AG Zeven: Nutzung eines offenen WLAN strafbar
Die Besonderheit an diesem Fall ist die Nutzung der Verbinung für Stalking auf StudiVz, was nicht im Sinne des Anschlussinhaber sein dürfte und auch eine unterstellte Einwilligung der Verbindung für solche Zwecke dürfte wohl ausscheiden.
So berichtet Heise in "Geldstrafe für die Nutzung eines offenen WLAN und Stalking auf studiVZ", dass schwarz-surfen abermals als:
Das sei als Straftat nach den Paragraphen 89 und 148 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bewertet worden.
Wir haben in unserem Beitrag zu diesem Thema bereits über andere Urteile berichtet.
Retosphere führt auch einen interessanten Beitrag zur Diskussion um das ursprüngliche Urteil des AG Wuppertal und Wardriving.
Eine derzeit sehr kontrovers diskutierte Frage ist die Zulässigkeit des Surfens in offenen WLAN's durch Unberechtigte. Stein des Anstosses sind Durchsuchungen von Personen, die beim Surfen in einem nicht verschlüsselten WLAN -das somit keine Zugangsbeschränkungen aufweist- betroffen wurden und durch die Polizei festgestellt wurden.
Das Kunstrecht setzt sich aus vielen Bereichen zusammen. Kunst ist auch eine Handelsware und begegnet hier den üblichen juristischen Schwierigkeiten des Kaufrechts. Wenn die Kunst sich als Fälschung herausstellt, ergibt sich meist die Frage, wie man juristisch gegen die Kunstfälschung vorgehen kann. Der folgende Aufsatz vermittelt die zivilrechtlichen Grundlagen bei der Geltendmachung von Ansprüchen.